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Wasserstraßen

Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Er verwaltet diese durch eigene Behörden und nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt wahr (Art. 87 und 89 Grundgesetz). Die Tätigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) beruht unter anderem auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

  • Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
  • Seeaufgabengesetz (SeeAufG)
  • Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG)

Das Bundeswasserstraßengesetz unterscheidet gemäß §1 zwischen den Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und den Seewasserstraßen. Bundeswasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, unterliegen nicht dem Bundeswasserstraßengesetz. Das Netz der Bundeswasserstraßen in Deutschland umfasst circa 7.300 Kilometer Binnenwasserstraßen, von denen circa 75 Prozent der Strecke auf Flüsse und 25 Prozent auf Kanäle entfallen. Zu den Bundeswasserstraßen zählen auch circa 23.000 Quadratkilometer Seewasserstraßen.

Das Bild zeigt die Bundeswasserstraßen in Norddeutschland Bundeswasserstraßen in Norddeutschland Bundeswasserstraßen in Norddeutschland Quelle: wsv.de

Die Wasserstraßen sind neben dem Straßen-, Flug- und Schienennetz ein unentbehrlicher Verkehrsträger, insbesondere für die Beförderung von Massengütern, für den Containertransport und für die Transporte von gefährlichen Gütern. Die Bundeswasserstraßen dienen neben der verkehrswirtschaftlichen Nutzung der Wasserversorgung, der Erhaltung der Vorflut für den Abfluss von Niederschlägen, für Entwässerungszwecke und zur Abwendung von Hochwasser- und Eisgefährdung.

Neben den wirtschaftlichen Faktoren bieten die Bundeswasserstraßen einen steigenden Erholungsfaktor für die Bevölkerung. Der Wassertourismus an und auf dem Wasser (z. B. Wassersport mit Segel- und Motorbooten, Kanusport, Rudern, Surfen, Wasserskilaufen, Angeln etc.) bekommt ein immer größeres Ansehen. Für Bundeswasserstraßen im Binnenbereich, die nur eine geringe oder keine Bedeutung mehr für den Gütertransport haben, werden derzeit Entwicklungskonzepte für die Zukunft dieser Gewässer erarbeitet.

Genehmigungen

Um die Wasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten sind Anlagen, Baumaßnahmen und Nutzungen Dritter in/an/über und unter den Bundeswasserstraßen zu genehmigen und zu überwachen. Die Beseitigung vorhandener Störungen der Wasserstraßen werden mittels strompolizeilicher Maßnahmen (z.B. Verfügungen zur Bergung von untergegangenen Fahrzeugen oder Anlagen aus der Bundeswasserstraße, zur Mängelbeseitigung an baulichen Anlagen ...) erwirkt. Alle Vorhaben und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (ssG) nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG). Auch für Veranstaltungen oder Filmdrehs ist eine Genehmigung durch das WSA Elbe-Nordsee nötig. Genauere Informationen dazu finden Sie unter "Genehmigung, Befreiung und Verfügung" bei dem Reiter Schifffahrtsbüro (siehe unten).