Navigation und Service

Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben

Um einen möglichst reibungslosen Verkehr aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, werden von der Nautik des WSA Elbe-Nordsee folgende schifffahrtspolizeilichen Auflagen erlassen:

Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen (SpG)

werden für alle außergewöhnlichen Ereignisse erteilt. (SeeSchStrO §57):

  • Verkehre außergewöhnlich großer Fahrzeuge und bestimmter Spezialfahrzeuge, wie Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, sowie Wasserflugzeuge und Flugboote.
  • Verkehre außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper. Als "außergewöhnlich" werden in der Regel solche Schleppanhänge angesehen, welche die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksichtnahme durch die Schifffahrt bedürfen und damit als "manövrierbehindert" gelten.
  • Stapelläufe
  • Das Bergen von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt werden oder Gefahren für die Meeresumwelt entstehen können.
  • Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben.
  • Wassersportliche Veranstaltungen und Parasailing sowie sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.

Nachfolgendes Beispiel erforderte als sogenanntes außergewöhnlich großes Schiff eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung. Die Gesamtbreite des Schiffes beträgt 132 m, die Höhe über Wasser bis zu 82 m.

Elbe bei Hetlingen Elbe bei Hetlingen Transport von Containerbrücken auf der Elbe bei Hetlingen Quelle: WSA Elbe-Nordsee

Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen

Die Schifffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten, wie

  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen,
  • Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen und an den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. (SeeAufgG).

Befreiungen, Lotsbescheinigungen und Freifahrerprüfungen

In der Regel muss jedes Schiff mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 13 m auf der Elbe mit einem Lotsen besetzt sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schiffe mit einem bestimmten Kapitän von der Lotsannahmepflicht befreit werden. Von der Nautik werden die Kriterien überprüft und bei Bedarf wird eine Befreiung von der Lotsannahmepflicht ausgestellt. Eventuell muss der Kapitän des betroffenen Schiffes eine mündliche/ schriftliche Prüfung für den betroffenen Bereich ablegen.

Nach bestandener Prüfung erhält der Kapitän darüber eine schriftliche Bescheinigung. Der Kapitän wird für die folgenden 12 Monate von der Lotsannahmepflicht befreit. Auf Antrag wird die Befreiung verlängert, wenn der Kapitän mit seinem Schiff eine bestimmte Anzahl von Fahrten innerhalb der letzten 12 Monate absolviert hat.

Das WSA Elbe-Nordsee kann darüber hinaus jedes Schiff von der Einhaltung der Seeschifffahrtstrassenordnung (SeeSchStrO) befreien.

Service

Haben Sie Fragen zu SpG, Verfügungen oder Befreiungen. Kontaktieren Sie gerne eines unserer Schifffahrtsbüros an unseren drei Dienstort Cuxhaven, Hamburg und Tönning.

Erreichbarkeit & Öffnungszeiten