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Wasserstraßenüberwachung

Jeder, der eine Anlage an einer Bundeswasserstraße errichten bzw. betreiben möchte oder beabsichtigt, eine Baumaßnahme durchzuführen, benötigt in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (ssG) nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

In dem Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die beabsichtigte Maßnahme zugelassen werden kann und welche Bedingungen und Auflagen in der Genehmigung festgesetzt werden müssen. Die Kriterien sind hierbei immer der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Wasserstraße und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig:

  • Anlegestellen (z.B. Ufertreppen, Pontonanlagen, Schwimmstege, Landebrücken, Fährrampen, Anlegebrücken, Schiffsanleger)
  • Umschlagsanlagen, Länden, Lösch- und Ladestellen, Kaianlagen, Uferveränderungen, Ufermauern, Pieranlagen, Werftanlagen, Fähranlagen, Schlengelanlagen für Schiffe und Sportboote
  • Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen, Leitwerke, Dalben, Festmachebojen, Bojenliegeplätze, Bojenplätze, Bootsanleger, Bootslagehallen, Bootsliegeplätze
  • Mündungen von Stichhäfen, Uferdurchstiche und andere Abgrabungen
  • Unter- und Überführungen (z.B. Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen)
  • Schwimmende Anlagen wie Wohn-, Restaurations- und Lagerschiffe
  • Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Bootshäuser, Helling- u. Schiffshebeanlagen
  • Entnahme- und Einleitungsbauwerke
  • Einleitungen von Abwasser, Oberflächenwasser
  • Baggerarbeiten/Sandumlagerungen (einschließlich Eggen, Wasserinjektionsverfahren)
  • Bergungsarbeiten und andere Baumaßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraße
  • Slipanlagen, Sportbootanlagen, Sportboothäfen, Spundwände
  • Brückenprüfungem

Antrag

Sie können selbstverständlich sofort beim WSA einen Antrag auf Erteilung einer ssG stellen mit allen erforderlichen Unterlagen, die eine umfassende Beurteilung der Maßnahme ermöglichen. Das WSA wird Ihnen dann innerhalb eines Monats entweder die beantragte Genehmigung erteilen oder Ihnen bestätigen, dass für Ihre Maßnahme eine ssG erforderlich ist und dass diese nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erteilt wird. Im ungünstigen Fall muss die Genehmigung versagt werden, wenn beispielsweise die geplante Anlage ein ohnehin enges Fahrwasser noch weiter einschränken würde und diese Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht durch eine Auflage in der Genehmigung ausgeglichen werden kann.

Das Gesetz gibt Ihnen aber auch in § 31 Absatz 2 die Möglichkeit, Ihre beabsichtigte Maßnahme mit einer vereinfachten Darstellung beim WSA anzuzeigen. Das WSA wird Ihnen innerhalb eines Monats mitteilen, ob für die Maßnahme eine ssG erforderlich ist, und falls dies zutrifft, die noch benötigten Unterlagen nennen (in der Regel gemäß Merkblatt).

Das WSA kann bei der Beurteilung der beabsichtigten Anlage, insbesondere bei sehr geringfügigen Maßnahmen, zu dem Ergebnis kommen, dass Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sind und dass das Vorhaben auch ohne ssG zulässig ist. Wenn Sie nach Ablauf eines Monats keine Auskunft über die Erfordernis einer Genehmigung erhalten haben, darf das Vorhaben genehmigungsfrei realisiert werden.

Bevor Sie einen kompletten Antrag ausarbeiten bzw. durch ein Ingenieurbüro erstellen lassen oder eine Anzeige fertigen, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, vor Beginn des gesetzliche vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens gem. § 31, sich durch eine direkte Kontaktaufnahme mit dem WSA über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigen Maßnahme zu informieren.

Ansprechpartner

Hier finden Sie die Ansprechpatner der jeweiligen Dienstorte des WSA Elbe-Nordsee

Beachten Sie bitte auch folgende Zusammenhänge:
Das WSA beurteilt eine Maßnahme nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers als Verkehrsweg und auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Vorhaben in und an der Elbe, bzw. den oben aufgeführten Flüssen haben regelmäßig auch Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Belange und auf die Natur. Die für Ihr Vorhaben hiernach erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen usw. nach Wasserrecht und Naturschutzrecht erfahren Sie bei den Kreisverwaltung (untere Wasserbehörde, untere Naturschutzbehörde).