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Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, Verfügungen und Befreiungen

Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen (SpG)

Das WSA Elbe-Nordsee erteilt schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen nach §57 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) für folgende Tatbestände:

  • Verkehre außergewöhnlich großer Fahrzeuge und bestimmter Spezialfahrzeuge, wie Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, sowie Wasserflugzeuge und Flugboote.
  • Verkehre außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper als "außergewöhnlich" werden in der Regel solche Schleppanhänge angesehen, welche die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksichtnahme durch die Schifffahrt bedürfen und damit als "manövrierbehindert" gelten.
  • Stapelläufe
  • Das Bergen von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt werden oder Gefahren für die Meeresumwelt entstehen können.
  • Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben
  • Wassersportliche Veranstaltungen und Parasailing
  • sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können (z.B.: Feuerwerke).

Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen


Die Schifffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Wie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen und an den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. (SeeAufgG)

Befreiungen, Lotsbescheinigungen und Freifahrerprüfungen


In der Regel muss jedes Schiff mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 13 m auf der Elbe mit einem Lotsen besetzt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Schiffe mit einem bestimmten Kapitän von der Lotsannahmepflicht befreit werden. Von der Nautik werden die Kriterien überprüft und bei Bedarf wird eine Befreiung von der Lotsannahmepflicht ausgestellt. Evtl. muss der Kapitän des betroffenen Schiffes eine mündliche/ schriftliche Prüfung für den betroffenen Bereich ablegen.

Nach bestandener Prüfung erhält der Kapitän darüber eine schriftliche Bescheinigung. Der Kapitän wird für die folgenden 12 Monate von der Lotsannahmepflicht befreit. Auf Antrag wird die Befreiung verlängert, wenn der Kapitän mit seinem Schiff eine bestimmte Anzahl von Fahrten innerhalb der letzten 12 Monate absolviert hat.

Das WSA Elbe-Nordsee kann darüber hinaus jedes Schiff von der Einhaltung der Seeschifffahrtstrassenordnung (SeeSchStrO) befreien.

Bescheinigung zum Nachweis der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht

Service

Haben Sie Fragen zu SpG, Verfügungen oder Befreiungen. Kontaktieren Sie gerne eines unserer Schifffahrtsbüros an unseren drei Dienstorten Cuxhaven, Hamburg und Tönning.

Erreichbarkeit & Öffnungszeiten