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IFG & UFG

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes.

Der Anspruch richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht); eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt. Der Anspruch richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde.

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt den Behörden des Bundes sogenannte „Veröffentlichungspflichten“ auf; gemäß § 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können Sie den Organistations- und Aktenplan des WSA Elbe-Nordsee online einsehen.

Anfragen zu Umweltinformationen sind nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, zu beantragen.

Zu Umweltinformationen gehören unter anderem Daten über Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume. Zu beachten ist allerdings, dass nur Zugang zu Umweltinformationen besteht, welche tatsächlich vorliegen. Aus dem UIG ergibt sich für die Behörde keine Pflicht zur Erstellung von Umweltinformationen.

Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Wenn der Antrag zu unbestimmt formuliert ist, kann nachgebessert werden. Das teilt die informationspflichtige Stelle dem Antragssteller innerhalb eines Monats mit. Im Antrag kann man Informationszugang in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise begehren.

Die Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für aufwändigere Informationsübermittlungen können Gebühren erhoben werden. Einzelheiten regelt die Umweltinformationskostenverordnung. Wenn die informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Informationen verfügen sollte, leitet sie den Antrag an die zuständige Stelle weiter oder verweist den Antragsteller auf diese Stelle.

Formlose Anträge auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder dem Umweltinformationsgesetz (UIG) stellen Sie bitte über das Kontaktformular, sofern Sie die gewünschten Informationen nicht auf unserer Website finden können.

Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Zudem wird darum geben im Antrag anzugeben in welcher Form der Informationszugang (Akteneinsicht/ schriftlich /telefonische Auskunft) gewünscht wird.

Die Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für aufwändigere Informationsübermittlungen können Gebühren erhoben werden. Einzelheiten regelt die Informationsgebührenverordnung bzw. die Umweltinformationskostenverordnung.